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Die Forensische Psychiatrie befasst sich mit Begutachtung, Behandlung und Unterbringung psychisch kranken Personen, die straffällig geworden sind.
Sind Täterinnen oder Täter nicht oder vermindert schuldfähig, werden sie gegebenenfalls in einem forensisch-psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das nennt man „Maßregelvollzug“ in Abgrenzung zum Strafvollzug im Gefängnis.
Bei der Entscheidung spielen Sachverständigengutachten eine wichtige Rolle. Sie schätzen die Schuldfähigkeit zur Tatzeit und die Gefährlichkeit der Patientinnen und Patienten ein. Die Dauer des Maßregelvollzugs hängt unter anderem von der Diagnose, der Behandelbarkeit und der Risikoabschätzung ab.
Unser Ziel ist es, den Anforderungen der Gesellschaft nach Schutz vor weiteren Straftaten gerecht zu werden. Unser hoher baulicher Sicherheitsstandard und die qualitative Therapie gewährleisten einen höchstmöglichen Schutz der Bevölkerung.
Zugleich wollen wir den psychisch kranken Patientinnen und Patienten nach Abwägen der Risiken die Möglichkeit eröffnen, erneut am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die Behandlung in unseren Kliniken ist daher durch ein humanistisches Menschenbild geprägt. Das bedeutet, die Patientinnen und Patienten mit ihren verschiedenen Facetten respektiert werden. Verhaltensweisen, die zu Konflikten mit dem Gesetz geführt haben, werden jedoch nicht toleriert.
Zum Einsatz kommen in erster Linie Gesprächs- und Verhaltenstherapien und soziotherapeutische Verfahren. Eine wichtige Rolle spielen zudem Arbeits- und Beschäftigungstherapien. Sofern die Indikationen vorliegen, wird eine medikamentöse Behandlung eingeleitet. So lernen unsere Patientinnen und Patienten, ihr Verhalten besser zu kontrollieren.
Ziel der Therapie ist es, zusammen mit den Patientinnen und Patienten eine Zukunftsperspektive zu finden. Fachkräfte aus Medizin, Psychologie, Pflege und Sozialpädagogik helfen bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Eine besondere Rolle kommt dabei der ambulanten forensischen Nachsorge zu. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Frauen führte diese 2009 ein. Im Rahmen der Nachsorge werden psychisch kranke oder suchtkranke Straffällige individuell betreut, deren Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder die die Maßregelvollzugstherapie bereits erfolgreich abgeschlossen haben. Durch die ambulante Betreuung kann der Klinikaufenthalt häufig verkürzt werden. Oft verringert sich auch die Gefahr von Rückfällen deutlich.
Das deutsche Strafgesetzbuch sieht zwei Arten der forensisch-psychiatrischen Unterbringung vor:
§ 63 StGB
Wer eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20, StGB) oder der verminderten Schuldunfähigkeit (§ 21, StGB) begangen hat, wird auf Grundlage des Paragrafen § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. § 63 ist zeitlich nicht befristet.
Der Bereich § 63 umfasst insgesamt vier Stationen:
§ 64 StGB (Suchtbereich)
Wer eine rechtswidrige Tat im Rausch begeht, wird auf Grundlage des Paragrafen § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Das gilt auch, wenn die Tat auf den Hang zu Rauschmitteln zurückzuführen ist.
Der Bereich § 64 umfasst insgesamt vier Stationen:
Die einstweilige Unterbringung ist folgendermaßen geregelt:
Die Begutachtung der Patienten ist ebenfalls in der Strafprozessordnung festgelegt unter § 81
Das Strafgesetzbuch regelt die Führungsaufsicht unter:
Bezirksklinikum Ansbach
Klinik für Forensische Psychiatrie
Forensische Ambulanz Ansbach
Präventionsstelle Mittelfranken
Klinikum am Europakanal
Klinik für Forensische Psychiatrie
Forensische Ambulanz
Präventionsambulanz - Bezirksklinikum Ansbach
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Amt für Maßregelvollzug - Informationen für Angehörige von Patientinnen und Patienten in Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Bayern
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Headerbild: © Knut Pflaumer, FRIENDS + PFLAUMER