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Die Forensische Psychiatrie ist ein spezieller Bereich der Psychiatrie, der sich mit der Behandlung von Menschen beschäftigt, die aufgrund psychischer Erkrankungen (inklusive Suchterkrankungen) Straftaten begangen haben oder im Verdacht stehen, solche begangen zu haben. Ziel ist es, sowohl die Gesellschaft zu schützen als auch den betroffenen Patienten eine angemessene Behandlung und Unterstützung zu bieten.
Zuweisungen und Entlassungen erfolgen durch Gerichte, die sachverständig beraten werden. Die Sachverständigengutachten geben auch Empfehlungen für die Behandlung und die Dauer der Unterbringung (beispielsweise im Rahmen der Strafvollstreckung).
Unsere Kliniken arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, die die Unterbringung und Behandlung von psychisch erkrankten Straftätern im Maßregelvollzug regeln. Maßregeln sind Rechtsfolgen. Die Unterbringung im Maßregelvollzug wird gerichtlich angeordnet und ist vom Strafvollzug abzugrenzen.
Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Voraussetzung hierfür ist, dass mutmaßlich eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und in der Hauptverhandlung eine Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt zu erwarten ist.
Diese Form der Unterbringung darf 6 Wochen nicht überschreiten.
Die Unterbringung erfolgt, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Straftat begangen hat, zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldfähig oder vermindert schuldfähig war und gleichzeitig eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Ziel ist es, die Gesellschaft zu schützen und gleichzeitig die Behandlung der betroffenen Person zu gewährleisten um diese baldmöglichst wieder in die Gesellschaft integrieren zu können.
Die Unterbringung erfolgt nur, wenn die Person zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), oder diese Fähigkeiten zumindest erheblich vermindert waren. Außerdem muss die Gefahr bestehen, dass die Person erneut eine Straftat begeht. Die Unterbringung muss verhältnismäßig sein; sie wird regelmäßig durch ein Gericht überprüft.
Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung: Eine Person hat im überwiegenden Zusammenhang mit einer schweren Substanzkonsumstörung Straftaten begangen und es besteht die Gefahr weiterer Straftaten. Auch muss eine Erfolgsaussicht vorliegen – sowohl in Hinblick auf die Behandlung der Suchterkrankung als auch in Bezug auf eine mögliche erneute Straffälligkeit. Diese Unterbringung ist zeitlich befristet. Besteht eine Begleitstrafe, ist die Entlassung frühestens zum 2/3 Zeitpunkt möglich.
Nach einer bedingten Entlassung aus einer gerichtlich angeordneten Maßregel tritt Führungsaufsicht (§ 68 StGB) ein. Im Rahmen der Führungsaufsicht erfolgt i.d.R. infolge einer Weisung des Gerichts eine Anbindung an eine Forensische Nachsorgeambulanz. Das Nachsorge-Team begleitet die Patienten auch nach der Klinikzeit, um eine erfolgreiche Resozialisierung zu sichern. Es hilft den Patienten, den Übergang in den Alltag zu meistern, Rückfälle zu vermeiden und dauerhaft stabil zu bleiben.
Während der Führungsaufsicht ist eine befristete Wiederinvollzugsetzung („Krisenintervention“ - § 67 h StGB) für die Dauer von drei bis zu maximal sechs Monaten möglich, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der entlassenen Person oder ein Rückfall in das Suchtverhalten eingetreten ist.
Kommt es während der Führungsaufsicht zu schweren Weisungsverstößen, zu erneuten erheblichen Straftaten oder sind infolge des Zustands der Person erneut erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, so ist gemäß § 67 g StGB ein Widerruf der Aussetzung der Unterbringung möglich. Bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses ist zur Sicherung der Person als vorläufige Maßnahme der Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls gemäß § 453c StPO möglich.
Pharmakotherapie
Somatotherapie
Psychotherapie
Soziotherapie
Ergotherapie
Arbeitstherapie
Milieutherapie
deliktpräventive Verfahren aus der Straftäterbehandlung.
Stabilisierung der psychischen Erkrankung
Reduzierung des Risikos weiterer Straftaten
Förderung der sozialen und beruflichen Integration
Unterstützung bei der Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben
Um diese Ziele zu erreichen erfolgt eine individuell abgestimmte Erprobung in Lockerungen. Hierbei wird beobachtet, wie der Patient in einer kontrollierten Umgebung mit weniger Einschränkungen zurechtkommt, um Stabilität, Einsicht und soziale Fähigkeiten zu beurteilen. Es wird sichergestellt, dass der Patient die Anforderungen des Alltags und der Gesellschaft erfüllen kann, ohne eine Gefahr für sich selbst oder andere darzustellen. Die Lockerungserprobung ist ein wichtiger Baustein bei der Entscheidung über eine mögliche Entlassung aus der forensischen Behandlung. Lockerungen und zuletzt eine Entlassungsanregung aus dem stationären Bereich erfolgen nach strengen wissenschaftlich fundierten Kriterien anhand der Feststellung der konkreten (Lockerungs- oder generellen Legal-) Prognose.
Bezirksklinikum Ansbach
Klinik für Forensische Psychiatrie
Forensische Ambulanz Ansbach
Präventionsstelle Mittelfranken
Klinikum am Europakanal
Klinik für Forensische Psychiatrie
Forensische Ambulanz
Präventionsstelle Mittelfranken
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Amt für Maßregelvollzug - Informationen für Angehörige von Patientinnen und Patienten in Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Bayern
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alle Bilder: © Knut Pflaumer, FRIENDS + PFLAUMER